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Kauft jemand ein Boot, ein Kraftfahrzeug oder eine andere Sache und stellt sich später heraus, dass an der gekauften Ware etwas nicht funktioniert, stellt sich die Frage, welche Rechte dem Käufer zustehen. Dabei werden im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ oftmals synonym verwendet oder miteinander verwechselt. Nachfolgend möchten wir daher diese beiden Begriffe voneinander abgrenzen und deren Inhalte aufzeigen.

Gewährleistung
Die Gewährleistung (= Mängelhaftung) beinhaltet die Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Diese Ansprüche sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, es handelt sich also um gesetzliche Ansprüche.
 
Bei einem Kaufvertrag steht der Verkäufer dafür ein, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich auf alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, unabhängig davon, wann sie konkret bemerkt werden. Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Sache an den Käufer auf, gibt es eine gesetzliche Vermutung dafür, dass dieser Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Zeigt sich der Mangel erst später, muss der Käufer beweisen, dass die Kaufsache schon bei Übergabe mit diesem Mangel belastet war.

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Ist die Kaufsache mangelhaft, stehen dem Käufer folgende Gewährleistungsrechte zu:

  • Anspruch auf Nacherfüllung,
  • das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten (Rücktrittsrecht) oder den Kaufpreis zu reduzieren (Minderung),
  • Anspruch auf Schadensersatz oder auf Aufwendungsersatz.

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Dabei ist eine Rangfolge der Gewährleistungsrechte festgelegt: Zunächst muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen. Dies kann entweder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache geschehen (sog. Nachlieferung) oder durch die Behebung des Mangels z.B. durch Reparatur (sog. Nachbesserung). Dabei steht grundsätzlich dem Käufer, nicht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, wie er den Mangel beseitigt haben möchte. Erst nach erfolgloser Nacherfüllung stehen dem Käufer die weiteren Gewährleistungsrechte zu.

Der Käufer kann seine Gewährleistungsrechte innerhalb von 2 Jahren nach der Übernahme der Kaufsache geltend machen. Aber Vorsicht! Bei gebrauchten Kaufgegenständen kann der Verkäufer in dem Vertrag diese Gewährleistungsfrist verkürzen. Ein vollständiger Ausschluss wiederum ist nicht wirksam.
 
Garantie
Die Garantie hingegen ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es handelt sich vielmehr um eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht freiwillige und vom Inhalt her frei gestaltbare Zusage eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Käufer.
 
Mit einer Garantiezusage möchte in der Regel nicht der Verkäufer (= Händler), sondern der Hersteller der Ware für die Funktionsfähigkeit der verkauften Sache einstehen, in der Regel begrenzt auf einen gewissen Zeitraum. Die Garantie besteht dann zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Sie muss gesondert eingeräumt werden; fehlt es an einer Garantiezusage, gibt es schlicht keine Rechte aus einer Garantie, da diese, wie erwähnt, vom Grunde her gesetzlich gerade nicht geregelt ist.
 
Für die Garantie ist es irrelevant, wann genau die Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, also wann genau der Fehler auftritt. D.h. es werden auch solche Fehlfunktionen erfasst, die erst nach der Übergabe an den Käufer auftreten.
 
Bei der Garantie handelt es sich somit um ein zusätzliches Vermarktungsinstrument, welches noch weitergehende Rechte dem Käufer einräumt als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Sollten letztere wider Erwarten durch die Garantie beschränkt werden, wäre dies unzulässig.

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