Effektiver Jahreszins - Prozente

Der Effektive Jahreszins ist ein wichtiges Instrument beim Darlehensvergleich. Erfahren Sie im neusten Artikel, was alles im effektiven Jahreszins enthalten ist und welche Kosten Sie berücksichtigen müssen.

Effektiver Jahreszins als Vergleichsgrundlage

Um die Darlehensangebote diverser Anbieter besser miteinander vergleichen zu können, kann auf den effektiven Jahreszins zurückgegriffen werden. Dieser drückt die Gesamtkosten eines Darlehens aus. Er ist bei Verbraucher-Darlehensverträgen zwingend im Darlehensvertrag aufzuführen. Dies geschieht durch die Angabe eines Prozentsatzes (Vomhundertsatz).
Aber Vorsicht: Der effektive Jahreszinssatz ist nur dann eine geeignete Vergleichsgrundlage, wenn die Angebote Darlehen mit gleicher Zinsfestschreibungsdauer betreffen.

Wie sich der effektive Jahreszinssatz errechnet, ist in § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV), www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__6.html, vorgeschrieben. Dort ist auch die mathematische Formel wiedergegeben, nach der der im Vertrag anzugebende Vomhundertsatz errechnet wird.

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Der Effektivzinssatz wird im Wesentlichen vom Sollzinssatz, dem Auszahlungskurs (Disagio), dem Tilgungssatz und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Anders als beim Sollzins (früher Nominalzins genannt) werden bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses Darlehenslaufzeit, Zinszahlungs- und Tilgungsverrechnungstermine sowie weitere preisbestimmende Faktoren wie Vermittlungskosten oder auch Bearbeitungsgebühren miteinbezogen.

Zu letzteren wiederum hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass sie nicht wirksam in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherdarlehensverträgen vereinbart werden können (vgl. auch unseren Beitrag „Was ist überhaupt ein Darlehen?“).
Allerdings sind nicht alle Kosten im effektiven Jahreszins widergespiegelt.

Hierzu einige Beispiele:
Schätzkosten (beispielsweise für die Erstellung eines Wertgutachtens in Bezug auf eine Yacht oder eine Immobilie), Bereitstellungszinsen oder Kontoführungsgebühren sind nicht enthalten. Sofern der Darlehensnehmer eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, ohne dass dies vom Darlehensgeber als Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrages verlangt wurde, sind die Kosten dieser Versicherung ebenfalls nicht im effektiven Jahreszinssatz beinhaltet. Soll bei einer Yachtfinanzierung zur Sicherung des Darlehens eine Schiffshypothek eingetragen werden, finden sich die entsprechenden Notarkosten ebenfalls nicht im effektiven Jahreszinssatz.

Solche zusätzlichen, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Kosten müssen bei einem Vergleich von unterschiedlichen Darlehensangeboten berücksichtigt werden.
Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Sprechen Sie uns an!