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Ist ein Kreditinstitut zur Herausgabegewährung eines Darlehens bereit, ist zunächst der Abschluss eines Darlehensvertrages notwendig. Im Rahmen dieses Darlehensvertrages lässt sich das Kreditinstitut in der Regel auch eine Sicherheit für das Darlehen geben, die sogenannte Kreditsicherung.

Unterschiedliche Möglichkeiten der Kreditsicherung

Dabei werden üblicherweise Personensicherheiten von den Sachsicherheiten unterschieden. Alle Möglichkeiten der Kreditsicherung haben gemeinsam, dass der Bank zum Zwecke der Sicherung ihres Anspruchs aus dem Darlehensvertrag gegen den Darlehensnehmer weitere Rechte durch den Sicherungsvertrag eingeräumt werden. Bei den Personensicherheiten haftet zusätzlich zu dem eigentlichen Darlehensnehmer noch eine weitere Person. Gegenstand der Sachsicherheiten wiederum ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die das Kreditinstitut im festgelegten Verwertungsfall selbst verwerten, soll heißen verkaufen darf.

Bei Bootsfinanzierungen ist das Darlehen in der Regel darüber gesichert, dass sich das Kreditinstitut entweder eine Schiffshypothek im Schiffsregister (vgl. hierzu unseren Artikel „Was ist ein Schiffsregister und welche Funktionen hat es?“) eintragen oder aber sich das Eigentum an dem Boot, welches finanziert werden soll, sicherungsübereignen lässt. Zur näheren Unterscheidung verweisen wir auf unseren Artikel „Kein Kredit ohne Sicherheit“.

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Qualität und Leistung für langjährigen Bootsspaß

Bei Immobilienfinanzierungen erfolgt eine solche Absicherung üblicherweise über die Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek in das Grundbuch des finanzierten Grundstücks. Auch verlangt die Bank dabei in der Regel den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für das Zustandekommen des Darlehensvertrages. Diese soll insbesondere auch den Feuerschadensfall abdecken. Auch bei der Bootsfinanzierung zeichnet sich die Tendenz der Finanzierer ab, einen ähnlichen Versicherungsschutz zu fordern.

Es sind jedoch auch andere Kreditsicherungen denkbar. So kann die Bank beispielsweise den Abschluss einer (Risiko-)Lebensversicherung verlangen. Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertragsverhältnis werden sodann an die Bank abgetreten. Oder aber die Bank verlangt die Abgabe einer Bürgschaftserklärung. Wer als Bürge in Betracht kommt, ist Einzelfall abhängig. Ist Darlehensnehmer z.B. eine GmbH, wird oftmals der Geschäftsführer der GmbH als Bürge in Haftung genommen. Ggf. bürgen auch nahe Familienangehörige. Hierzu hat die Rechtsprechung jedoch besondere Grundsätze mit Blick auf eine etwaige Sittenwidrigkeit einer solchen Bürgschaft aufgestellt.
Daneben kommt auch die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen in Betracht. Eine solche Abtretung ist üblicherweise bereits in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensvertrages, also im sog. „Kleingedruckten“, enthalten.
 
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, beinhaltet aber die gängigsten Mittel der Kreditsicherung. Weitere Möglichkeiten der Kreditsicherung zu Gunsten des Kreditinstitutes sind beispielsweise die Schuldübernahme, eine Patronatserklärung, der Schuldbeitritt oder die Garantie.
 
Es ist immer vom Einzelfall abhängig, ob und wenn ja, welche Art von Kreditsicherung seitens des Kreditinstitutes verlangt wird. Diese hat eine Bonitätsprüfung vorzunehmen, an deren Ende als Ergebnis ggf. die Hereinreichung einer Sicherheit steht. Sollte eine solche Auflage für das Zustandekommen eines Darlehens in Ihrem Fall verlangt werden, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir unterstützen Sie bei der Beschaffung der hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen.

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