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Im Rahmen von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Yachten verlangen die Banken eine Reihe von besonderen, schiffsbezogenen Bedingungen, die von gewöhnlichen Darlehensverträgen abweichen. Einige dieser Klauseln sollen im Folgenden kurz beleuchtet werden.

  1. Versicherungspflichten

Schiffsdarlehensvertrag- inwieweit ist die Versicherung dabei relevant?
Die Banken verlangen vom Darlehensnehmer, dass das Schiff immer in einem ordnungsgemäßen baulichen und fahrtüchtigen Zustand erhalten bleibt. Dazu ist erforderlich, das Schiff und dessen Zubehör gegen Havarie, Brand- und Explosionsschäden zu versichern. Darüber hinaus bedingen sich manche Banken aus, dass das Schiff gegen andere Gefahren, gegen welche die Bank einen Versicherungsschutz für nötig erachtet, versichert wird. Zu beachten ist, dass die Bank mit Hilfe der zuletzt genannten Klausel jederzeit verlangen kann, den Versicherungsschutz des Schiffes zu erweitern. Daran schließt sich meist noch das Recht der Bank an – sofern der Darlehensnehmer ihre Anordnungen nicht ausreichend erfüllt – das Schiff nach ihrem Ermessen (und auf Kosten des Darlehensnehmers) zu versichern.

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Banken legen Wert auf Sicherheit

Ebenfalls sehen die Darlehensbedingungen beim Schiffdarlehensvertrag vor, dass das Schiff keine kriegsgefährdetes Gewässer befahren darf bzw. nur dann, wenn dieses Vorhaben der Bank angezeigt wird und das Schiff gegen Kriegsgefahr versichert ist. Auch ist es verboten, dass das Schiff sog. „Konterbande“ fährt (Schmuggel auf dem Seeweg) oder Blockade bricht.

  1. Verhalten bei Schäden am Schiff

Im Falle von Beschädigungen ist häufig das Recht der Bank vereinbart, durch einen Beauftragten das Schiff zu besichtigen und eingetretene Schäden auf Kosten des Darlehensnehmer bzw. Schädigers schätzen zu lassen. Kommt der Darlehensnehmer aber seiner Pflicht zur Beseitigung der Schäden nicht nach, so ist die Bank berechtigt, die Schäden am Schiff auf Kosten des Darlehensnehmers beseitigen zu lassen. Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer in der Regel verpflichtet, der Bank auf Anforderung Auskunft über die von dem Darlehensnehmer oder dem Versicherer aufgrund eines Schadensfalles geleisteten Zahlungen zu erteilen. Die Banken werden diese Zahlungen dann im Einzelnen überprüfen.
 

  1. Informationspflichten

Den Darlehensnehmer trifft ebenfalls eine Vielzahl von Informationspflichten. So muss er die Bank etwa informieren, wenn der Heimathafen des Schiffes in einen anderen Staat verlegt wird, umfangreiche Umbauten am Schiff vorgenommen werden oder das Schiff länger als zwei Monate stillliegt. Auch ist der Bank in der Regel auf Verlangen die Einsicht in die Papiere des Schiffs und dessen Schiffsbücher zu gewähren, ebenso wie die Beaufsichtigung von Umbauten und Reparaturen am Schiff zu gestatten und der Bank auf Verlangen nachzuweisen, dass diese Kosten voll bezahlt sind.
 
Diese Besonderheiten werden von nahezu allen Kreditinstituten in ihren Darlehensverträgen verwendet. Hinter diesen – mitunter ungewöhnlichen aber jedenfalls sehr weitgehenden – Klauseln steht natürlich das Interesse der Bank, den Wert des Schiffs und damit ihres Sicherungsobjekts möglichst zu erhalten. In der Praxis ist die Enthaltung dieser Regelungen für den Darlehensnehmer unproblematisch, vorausgesetzt man kennt diese. Wir empfehlen dennoch, die Vertragsbedingungen der unterschiedlichen Banken zu prüfen und zu vergleichen. Dabei sind wir gerne behilflich: Wir vereinen für Sie alles in einer Hand. Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern.